Satzung der Bürgerstiftung „Bürgerstiftung in der Verbandsgemeinde Weißenthurm“
Präambel
Die Bürgerstiftung „Bürgerstiftung in der Verbandsgemeinde Weißenthurm“ ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Städte und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Weißenthurm und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung wurde von den Städten und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Weißenthurm und der Verbandsgemeinde Weißenthurm gegründet. Sie möchte die Bürgerinnen und Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger in ihrer Region für diese Region fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung in der Verbandsgemeinde Weißenthurm“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Weißenthurm.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigen. Organmitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe das Gemeinwesen in der Verbandsgemeinde Weißenthurm und ihrer verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden zu stärken, gemeinsame Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele durch die Förderung
a. von Wissenschaft und Forschung;
b. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
c. der Jugend- und Altenhilfe;
d. von Kunst und Kultur;
e. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
f. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
g. von Umwelt- und Naturschutz bzw. der Landschaftspflege;
h. des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
i. der Rettung aus Lebensgefahr;
j. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
k. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens;
l. der Kriminalprävention;
m. des Sports;
n. der Heimatpflege und Heimatkunde;
o. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke;
Darüber hinaus verfolgt die Stiftung mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO.
Bei allen Förderungen durch die Stiftung soll ein Bezug zur Verbandsgemeinde oder den verbandsangehörigen Städten und Ortsgemeinden und zu den dort lebenden Menschen bestehen.
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- unmittelbar durch eigene Vorhaben und
- mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1
und Nr. 2 AO durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körper-
schaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 2.
(4) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vorgenannten Zwecke unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen. Diese ergeben sich beispielhaft aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch
a. die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-
rechtlicher Trägerschaft;
b. die finanzielle Förderung von Sportvereinen, soweit diese selbst als
gemeinnützig anerkannt sind;
c. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
d. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die
ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen;
e. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben;
f. die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und
Hochleistungssports.
(5a) Die Verwirklichung mildtätiger Zwecke erfolgt durch die unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO wie z.B. durch die Betreuung alter Menschen vor Ort (Einkaufen, Vorlesen u.ä.).
(6) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(7) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(8) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften, dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln haben über deren Verwendung gegenüber der Bürgerstiftung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Die Bürgerstiftung kann ab einem Wert von 25.000 Euro unselbstständige Stiftungen als Sondervermögen verwalten, sofern sie im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen.
(4) Ergänzend zu § 6 (3) kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
(5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
(6) Die Bürgerstiftung kann auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger öffentlicher Stiftungen, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck nach § 3 vereinbar sind, übernehmen.
§ 7 Organe der Stiftung, Ehrenamt
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
- den Stiftungsvorstand,
- das Stiftungskuratorium,
- die Stifterversammlung.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen Auslagenersatz erhalten. Die Einführung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG kann durch den Vorstand beschlossen werden.
(5) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
(6) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrags erhalten.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(2) Die Zusammensetzung des ersten Vorstandes wird durch die Gründungsstifter im Rahmen des Stiftungsgeschäftes bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungskuratorium in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Werden Mitglieder des Stiftungskuratoriums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungskuratorium für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Vorstand aus. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungskuratorium nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein nachhaltiger Mangel an der Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellen die Stifter für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(6) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Das vorsitzende Mitglied lädt unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich dazu ein. Die Einladungsfrist kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstands sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:
· Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
· Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
· Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
· Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
· Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
· Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
· Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11,
· Aufstellung des Jahreshaushaltsplans (für interne Zwecke),
Aufstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungsvorstandes
· Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
· Stellungnahme zu einer vom Stiftungskuratorium beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 19 der Satzung,
· Stellungnahme zu einer Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 19 der Satzung.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er
Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstands gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
§ 12 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 8 und höchstens 15 Personen.
(2) Die Verbandsgemeinde Weißenthurm und ihre verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden haben zeitlich unbefristet das Recht, jeweils ein Kuratoriumsmitglied zu benennen.
(3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung nach Anhörung des Stiftungsvorstands.
(5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann die Stifterversammlung nach Anhörung des Stiftungsvorstands für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellen.
(6) Ein nach § 12 Abs. 2 benanntes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem
Grund durch die Stifterversammlung und nach Anhörung des Stiftungsvorstands oder durch die benennende Kommune abberufen werden. In diesem Fall entsendet diese ein neues Mitglied in das Kuratorium.
(7) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(8) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstands einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das vorsitzende Mitglied lädt unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich dazu ein. Die Einladungsfrist kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstands, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
Bestellung von Wirtschaftsprüfern für die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Entlastung des Stiftungsvorstands,
Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß § 19 der Satzung,
Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß § 19 der Satzung.
§ 15 Stifterversammlung
(1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 750 € zugestiftet hat. Ebenfalls Mitglied der Stifterversammlung kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet das Stiftungskuratorium.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung für längstens 10 Jahre angehören soll.
(4) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(5) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitgliedes von mindestens 750 € an die Stiftung, bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung durch das Stiftungskuratorium.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied der Stifterversammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 17 Aufgaben der Stifterversammlung
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß § 12 der Satzung.
Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands mit der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Anregungen an Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 18 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
(3) Die Stiftung legt der Stiftungsbehörde die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht vor.
§ 19 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung
(1) Das Stiftungskuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Bürgerstiftung nicht wesentlich verändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(2) Das Stiftungskuratorium kann nach Anhörung der Stifter eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Bürgerstiftung beschließen. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(3) Die Beschlüsse bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
(4) Die Aufhebung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist nur möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Im Fall es Zusammenschlusses muss die neu entstehende Stiftung steuerbegünstigt sein.
(5) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zur Hälfte an die Verbandsgemeinde Weißenthurm und entsprechend der Einwohnerzahl an die ihr angehörigen Städte und Ortsgemeinden mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung zu verwenden. Dabei soll das Vermögen vorzugsweise zu Gunsten von Zwecken, die dem Stiftungszweck im Sinne § 3 (2) dieser Satzung möglichst nahe kommen, verwendet werden. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 20 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21 Stiftungsaufsicht
Die Bürgerstiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 22 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.